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Lexikon - Alles rund um den Tank!



Fachbetrieb nach § 19 I WHG

Das Wasserhaushaltsgesetz fordert nach § 19 l, dass grundsätzlich nur Fachbetriebe mit bestimmten Qualifikationen Tätigkeiten an Heizölverbraucheranlagen ab einem Lagervolumen von 10.000 Litern, je nach Bundesland auch schon ab 1.000 Litern (siehe "Prüfpflichten für Öllageranlagen") ausführen dürfen. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um Einbau, Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung und Reinigung. Die Länder können Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben nach § 19 l WHG ausgeführt werden müssen.

Anforderungen an Fachbetriebe nach § 19 l WHG
Ein Fachbetrieb nach § 19 l WHG muss


  • Über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügen, durch das die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 g Abs. 3 WHG gewährleistet wird,
  • berechtigt sein, ein G?tezeichen einer baurechtlich anerkannten ?berwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen haben,
  • mindestens alle 2 Jahre überprüft werden.

Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken.

Kompetenzen des Fachbetriebes nach § 19 l WHG

Je nach Landesrecht ist der Fachbetrieb berechtigt, der zuständigen Behörde den ordnungsgemäßen Zustand der installierten Anlage durch ein Formblatt zu bescheinigen. Voraussetzung dafür ist, dass die betreffende Anlage von dem Fachbetrieb erstellt wurde. Hierzu sind die Vorgaben der landesspezifischen "Verordnung ?ber Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS)" zu beachten.

Quellen:
1. Rudolf Schlatterer - Tankrevision + Tankschutz von Heizölverbraucheranlagen
2. IWO e.V.

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