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Pflichten des Betreibers - Sofortige Meldung im Schadensfall

Das Austreten von Heizöl über den Bereich der Heizöllageranlage (z. B. Auffangraum) hinaus ist, soweit es sich nicht um geringfügige Mengen handelt, der Wasserbehörde Ihres Landkreises, Ihrer kreisfreien Stadt oder der nächsten Polizeibehörde zu melden.
Eine Meldung an Polizei oder Wasserbehörde ist nicht erforderlich, wenn das ausgelaufene Heizöl mit einfachen technischen Mitteln (z. B. kleinflächiges Abstreuen und Aufnehmen mit Bindemitteln) vollständig beseitigt werden kann und Kläranlagen, Boden, Oberflächengewässer oder Grundwasser nicht verschmutzt wurden. Im Zweifelsfall rufen Sie die zuständige Wasserbehörde, einen Sachverständigen oder einen Fachbetrieb an. Bei einem Schadensfall oder einer Störung ist die Anlage grundsätzlich außer Betrieb zu nehmen.
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